slider
Service

Impressumpflicht

17. September 2018

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Das gesetzlich vorgesehene Impressum fehlt in vielen Druckwerken. Hier ist offensichtlich das Bewusstsein bei dafür Verantwortlichen (noch) nicht gegeben. Bei Printprodukten werden der Hersteller und der Druckort nicht korrekt genannt. Vielen Auftraggebern ist auch nicht bewusst, wie ein korrektes Impressum gestaltet sein muss. Verfehlungen können zu einer Verwaltungsstrafe in der Summe von bis zu € 20.000,– führen.

Was ist das Impressum und was muss darin enthalten sein?

Das Impressum ist die Offenlegungspflicht der Verantwortlichkeiten nach dem Mediengesetz (MedG). Von der Reglung betroffen sind nicht nur Medienunternehmer, sondern auch Inhaber von Websites und Versender von Newslettern.

Kleine Websites und kleine Newsletter
Darunter versteht man Produkte, die nur eine Präsentation des Medieninhabers enthalten (z.B. ein bloßer Webshop), nicht aber redaktionelle Beiträge, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung geeignet sind. Hier gibt es keine Änderungen, wie bisher sind folgende Angaben notwendig:

-Name bzw. Firma des Medieninhabers

-Unternehmensgegenstand und

-Wohnort bzw. Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers.

Große Websites und große Newsletter
Geht der Inhalt von Websites und Newslettern über die bloße Präsentation des Medieninhabers und seiner Produkte hinaus, ist mehr anzugeben. Das liegt dann vor, wenn redaktionelle Beiträge bzw. solche, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung geeignet sind, bereitgestellt werden. Anzugeben sind dann:

-Name/Firma des Medieninhabers

-Unternehmensgegenstand

-Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers

-Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie”

-Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist

-bei Gesellschaften und Stiftungen: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats

-bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen

-bei Vereinen auch Vorstand und Vereinszweck

-bei Stiftungen auch Stifter und Begünstigte.

Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw. Dabei besteht für direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung die Verpflichtung, dem Medieninhaber auf Aufforderung die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Offenlegung kann bei gedruckten Newslettern auch künftig über einen Link auf die Website erfolgen.

Auswirkungen auf den Print-Bereich

Die Regelungen sind auch für den Print-Bereich relevant, z.B. für gedruckte Newsletter oder Magazine. In Druckwerken hat die Offenlegung der genannten Informationen im Impressum jedes einzelnen Druckwerks zu erfolgen. Davor musste bei körperlichen Medienwerken die Offenlegung alljährlich nur einmal erfolgen. Alternativ dazu kann man jetzt die Offenlegung auch durch einen Hinweis auf eine Website erfüllen. Diese Offenlegung auf der Website muss dann aber ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.

Erhöhung der Verwaltungsstrafen
Die Strafe, die im Fall der Nichtbefolgung verhängt werden kann, wurde drastisch angehoben, der Höchstsatz für Verwaltungsstrafen beträgt nunmehr 20.000 Euro (davor waren es 2180 Euro).

Muss auch auf Plakaten ein Impressum angegeben werden?
Ja. § 24. (1) des Mediengesetzes besagt: Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

Muss auch auf Plakaten oder Werbeflyern ein Impressum angegeben werden?
Ja. § 24. (1) des Mediengesetzes besagt: Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Der Hinweis auf die Homepage alleine genügt nicht.

Beispiel Impressum auf dem Plakat bzw. dem Flugblatt
Die Impressumsvorschriften nach § 24 MedienG besagen, dass zum Namen oder der Firma des Medieninhabers und des Herstellers auch der Verlags- und der Herstellungsort angegeben sein muss.

In einem Beispiel muss das Impressum auf dem Plakat bzw. dem Flugblatt wie folgt angegeben werden: Stiegl Bräu, Druckerei Huber, Hallein. Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz (siehe Begriffsdefinitionen hier), wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber wäre im Beispielsfall Stiegl Bräu (das ist die Firma, die für den Inhalt verantwortlich ist und das Plakat bzw. das Flugblatt inhaltlich in Auftrag gegeben hat).

Nach dem Mediengesetz müsste der offizielle Firmenwortlaut (wie bei der Gewerbebehörde angegeben) angegeben werden. Eine Mindestgröße gibt es bei den Impressumsvorschriften nicht. In der Praxis reicht es wohl aus, wenn die Kurzform „Stiegl Bräu“ im Impressum hinschreiben – uns sind dazu keine Sanktionen bekannt, wenn die Kurzform verwendet wird.