Gesamte Rechtsvorschrift für Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen, Fassung vom 04.06.2019
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (Drucker und Druckformenhersteller- Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 40/2003
Änderung
idF:
BGBl. II Nr. 399/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller (§ 94 Z 15 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
§ 2. Neben der Befähigung nach § 1 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des auf den Kupferdruck eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Kupferdrucker oder Tiefdruckformenhersteller und
2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
§ 3. (1) Die Befähigung für die Ausübung des auf einfache Verfahrensarten gemäß Abs. 2 eingeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller kann auch durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Als einfache Verfahrensarten im Sinne des Abs. 1 gelten:
Übergangsbestimmungen
§ 4. (1) Zeugnisse über bestandene Prüfungen gemäß den §§ 4 und 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 291/1994 sowie gemäß § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2000 gelten als Zeugnisse über die Prüfungen gemäß § 1 Z 5.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Abteilungen für Buch- und Illustrationsdruck und für Reproduktionsverfahren an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien sind der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung in den im § 1 Z 4 lit. a und im § 2 Z 1 angeführten Lehrberufen gleichgestellt.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ist dem erfolgreichen Abschluss der im § 1 Z 2 lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schulen einschließlich deren Sonderformen gleichgestellt.
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